Unterschlagung, § 246 StGB Unterschlagung die Zweite A. § 246 StGB Schutz der Möglichkeit des


Schema Gefährliche Körperverletzung § 224 I St GB Tatbestand Objektiver Tatbestand a

Der Straftatbestand der Unterschlagung gem. § 246 ist ein Auffangtatbestand, der aufgrund der gesetzlich angeordneten Subsidiarität nur zur Anwendung gelangt, soweit andere Vorschriften - z.B. Raub, Diebstahl, Untreue, Hehlerei - die Tat nicht mit schwererer Strafe bedrohen. Expertentipp


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First Online: 01 January 2015 15k Accesses Part of the Springer-Lehrbuch book series (SLB) Zusammenfassung Standort des Unterschlagungstatbestandes im Strafgesetzbuch ist seit 1871 der § 246. Am Inhalt dieser Vorschrift war seit Bestehen des StGB über ein Jahrhundert lang nichts verändert worden. Im Zuge des 6.


§ 246 StGB Unterschlagung Begriff & Abgrenzung EXPERTEHILFT mit Rechtsanwalt Frank Hannig

2 Unterschlagung, § 246 StGB. 3 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB. 4 Entziehung elektrischer Energie, § 248c I StGB.. übliches Schema; Schuld: übliches Schema; Strafantrag: Gemäß § 248b III StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Entziehung elektrischer Energie, § 248c I StGB [Bearbeiten]


Fall 7 Treibstoff

Der Straftatbestand der Unterschlagung schützt das Eigentum des Opfers. Der Grundtatbestand richtet sich nach § 246 Abs. 1 StGB. Darauf aufbauend kann der Täter die Qualifikation der veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB verwirklichen, die zu einem höheren Strafmaß führen kann. Die Unterschlagung kann nur an fremden.


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1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Strafe / Rechtsfolgen Wer sich oder einem Dritten eine fremde, bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, begeht eine.


Unterschlagung, § 246 StGB Jura Online

Unterschlagung (§ 246 StGB) I. Tatbestandsmäßigkeit Objektiver Tatbestand Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache Tathandlung: Selbstzueignung oder Drittzueignung aa) Subjektives Element (Zueignungswillen): Wille des Täters zur dauernden Enteignung (dolus eventualis reicht aus)


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Tatbestand Objektiver Tatbestand des § 246 I StGB Fremde bewegliche Sache Zueignung zugunsten des Täters oder eines Dritten Rechtswidrigkeit der Zueignung Subjektiver Tatbestand Vorsatz → objektiver Tatbestand (insb. Rechtswidrigkeit der Zueignung) Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag, § 247 StGB, § 248a StGB Subsidiarität, § 246 I am Ende


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A. Unterschlagung, § 246 StGB I.Tatbestand 1. objektiv Voraussetzung der Unterschlagung ist wie beim Diebstahl die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache (siehe die Definitionen im Arteikel zum Diebstahl) zugunsten des Täters oder eines Dritten. Im Gegensatz zum Diebstahl fällt sie allerdings in den objektiven Tatbestand.


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1. Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache. Das Tatobjekt entspricht demjenigen beim Diebstahl. Umstritten ist, ob ein taugliches Tatobjekt vorliegt, wenn dem Täter unbestellte Ware zugeschickt wird.


§ 246 StGB Unterschlagung

Schema zur Unterschlagung, § 246 StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) Fremde bewegliche Sache. Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich von ihrem ursprünglichen Ort fortbewegt werden können. Das Tatbestandsmerkmal „beweglich" ist strafrechtsautonom zu bestimmen und von zivilrechtlichen Vorgaben unabhängig.


Lexikon Jura Online

Prüfungsfolge bei der Unterschlagung (§ 246 I StGB 1) Tatbestand: - fremde bewegliche Sache 2 - Zueignung 3 4 (eigennützig oder fremdnützig) 5 - Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung 6 - Vorsatz 7 Rechtswidrigkeit Schuld Subsidiarität gem. § 246 I aE 8 Strafantrag gem. §§ 247, 248a 1 Beachte die Qualifikation in § 246 II StGB(sog.


Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch StGB 4. Auflage

Bookstore. Anmelden. Überblick Relevant ist dieser Streit deswegen, weil die Zueignung bei der Unterschlagung im Gegensatz zum Diebstahl nach § 242 StGB objektiv vorliegen muss und es insoweit nicht genügt, dass sich der Wille des Täters subjektiv auf die Zueignung - die sich aus vorübergehender Aneignung und dauerhafter Enteignung.


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I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt (1) Sache Jeder körperliche Gegenstand (2) fremd Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört. (3) beweglich Beweglich ist eine Sache, die von ihrem bisherigen Standort körperlich entfernt werden kann und durch die Wegnahme auch entfernt wird.


Unterschlagung § 246 StGB Schema, Strafe & Beispiele

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Unterschlagung § 246 StGB Zusammenfassung Unterschlagung § 246 StGB I. Rechtsgut Eigentum. II

§ 246 Unterschlagung § 247 Haus- und Familiendiebstahl § 248 (weggefallen) / 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen / 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs / 248c Entziehung elektrischer Energie Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung Vor § 249 Vorbemerkungen § 249 Raub § 250 Schwerer Raub § 251 Raub mit Todesfolge


Der Anwendungsbereich des Unterschlagungstatbestandes (§ 246 StGB)

d) Gegebenenfalls Qualifikation, § 246 II StGB („Veruntreuung") Die Sache ist anvertraut, wenn der Gewahrsam an den Täter überlassen wurde mit der Maßgabe, er werde mit dem Gegenstand nur im Sinne des Überlassenden umgehen. 3. Vorsatz bezüglich 1, 2c und 2d II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafe. Strafantrag, §§ 247, 248 a StGB